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   OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09   

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https://dejure.org/2009,16502
OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09 (https://dejure.org/2009,16502)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 W 10/09 (https://dejure.org/2009,16502)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - 12 W 10/09 (https://dejure.org/2009,16502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Anwaltssozietät

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 116; ; ZPO § 116 S. 1 Ziff. 2; ; ZPO § 116 Abs. 2; ; ZPO § 118 Abs. 1 S. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 139; ; ZPO § 574 Abs. 2 Ziff. 1; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; BRAO § 2 Abs. 2; ; BRAO § 49 b; ; BRAO § 49 b Abs. 1; ; BRAO § 49 b Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Anwaltssozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1367
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung einer juristischen Person oder parteifähigen Personenvereinigung läuft daher allgemeinen Interessen nur dann entgegen, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung hat (BFH BB 1982, 1526), wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde (OLG Dresden, MDR 2008, 818) oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde (BGH NJW 1986, 1058; BGHZ 25, 183, 185).

    Für eine solche Differenzierung zwischen freiberuflichen Gesellschaften und gewerblichen Vereinigungen bietet § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BGHZ 25, 183, 184f) nach Raum.

    Das allgemeine Interesse am Erhalt einer Kanzlei oder der Rechtsanwaltschaft insgesamt rechtfertigt die Anwendung des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO deshalb ebenso wenig, wie z.B. das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses (BGHZ 25, 183, 185), das allgemeine fiskalische Interesse (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1733) oder das Interesse an der Beantwortung von Rechtsfragen von allgemeinem Interesse (BGH NJW-RR 1990, 474).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Denn nachdem die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341) anerkannt ist, ist diese selbst für die Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten aktivlegitimiert.

    § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO kann eine parteifähige Vereinigung, zu der nach der Entscheidung des Bundsgerichtshofes vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341) auch die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zählt, Prozesskostenhilfe erhalten (OLG Dresden MDR 2008, 818; Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 116 RZ 11a), sofern sie - was hier durch die Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen ist - außerstande ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen und die an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten, d.h. die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie hier, die Kosten des Verfahrens nicht übernehmen können.

  • OLG Dresden, 11.04.2008 - 12 W 212/08
    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO kann eine parteifähige Vereinigung, zu der nach der Entscheidung des Bundsgerichtshofes vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341) auch die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zählt, Prozesskostenhilfe erhalten (OLG Dresden MDR 2008, 818; Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 116 RZ 11a), sofern sie - was hier durch die Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen ist - außerstande ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen und die an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten, d.h. die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie hier, die Kosten des Verfahrens nicht übernehmen können.

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung einer juristischen Person oder parteifähigen Personenvereinigung läuft daher allgemeinen Interessen nur dann entgegen, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung hat (BFH BB 1982, 1526), wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde (OLG Dresden, MDR 2008, 818) oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde (BGH NJW 1986, 1058; BGHZ 25, 183, 185).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt weiterhin voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwider liefe, denn anders als bei natürlichen Personen, denen Prozesskostenhilfe in Ausprägung des Gebots des sozialen Rechtsstaates als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge im Hinblick auf ihre Menschenwürde zu gewähren ist (BVerfGE 35, 148, 355), haben juristische Personen und parteifähige Vereinigungen als künstliche, von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassene Gebilde zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke keinen Anspruch auf fürsorgerische Hilfe des Staates (BVerfGE, aaO S. 357).
  • BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Der Gesetzgeber war deshalb frei, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Gesellschaften abweichend von denen für natürliche Personen zu regeln, weil eine Gesellschaft nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (BGH ZIP 2005, 1519).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2005 - 4 U 86/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Änderung der Rechtsprechung des BGH:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Gleichzeitig besteht für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zur Geltendmachung deren Rechte kein Grund mehr, so dass die gewillkürte Prozessstandschaft in diesen Fällen nicht zulässig ist (Brbg. OLG NZG 2006, 381 - zitiert nach juris).
  • BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 139/89

    Allgemeinen Interessen zuwider laufende Unterlassung der Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Das allgemeine Interesse am Erhalt einer Kanzlei oder der Rechtsanwaltschaft insgesamt rechtfertigt die Anwendung des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO deshalb ebenso wenig, wie z.B. das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses (BGHZ 25, 183, 185), das allgemeine fiskalische Interesse (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1733) oder das Interesse an der Beantwortung von Rechtsfragen von allgemeinem Interesse (BGH NJW-RR 1990, 474).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1985 - 12 A 104/84

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung einer juristischen Person oder parteifähigen Personenvereinigung läuft daher allgemeinen Interessen nur dann entgegen, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung hat (BFH BB 1982, 1526), wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde (OLG Dresden, MDR 2008, 818) oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde (BGH NJW 1986, 1058; BGHZ 25, 183, 185).
  • LAG Berlin, 10.12.1986 - 4 Ta 18/86

    Prozeßkostenhilfe; Juristische Person; Inländisch; Gemeinnützig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 12 W 10/09
    Selbst gemeinnützige Vereinigungen, unterliegen den Schranken des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO; auch bei Klagen solcher Vereinigungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein über das Individualinteresse hinausgehendes allgemeines Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung besteht (so LAG Berlin AnwBl. 1988, 421).
  • LG Berlin, 13.09.2012 - 18 O 525/11

    Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, Zulässigkeit der

    Denn ebenso wie für die gewillkürte Prozessstandschaft der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft zur Geltendmachung von der Gesellschaft zustehenden Rechten seit Anerkennung deren Rechts- und Parteifähigkeit kein Bedürfnis mehr besteht und nicht mehr zulässig ist (OLG Brandenburg, MDR 2009, 1367 m.w.N.) kann auch ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigtes Mitglied nicht mehr deren Ansprüche in eigenem Namen geltend machen (a.A. LG Frankfurt/M. ZMR 2012, 120).
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